Satzung

Zukunft für Menschen in Südindien e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Zukunft für Menschen in Südindien e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 96135 Stegaurach.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für Not leidende Menschen im südin-dischen Bundesstaat Tamil Nadu auf Basis der christlichen Nächstenliebe. Die Hilfe ist gedacht als Hilfe zur Selbsthilfe.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung von Not leidenden Menschen; zum Beispiel durch

  • Kinderpatenschaften
  • Hilfe für Kindergärten
  • Hilfe für die Schul- und Berufsausbildung
  • Hilfe für kranke Menschen
  • Hilfe zum Bau und Unterhalt von Gebäuden
  • allgemeine, materielle und finanzielle Unterstützung und Förderung von Einzelnen und Gruppen in ihrer sozialen Entwicklung (z.B. Frauengruppen, ältere Menschen, etc.).

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Einzelfall kann vom Gesamtvorstand im Voraus beschlossen werden, dass Ausgaben, die für den Vereinszweck aufgewendet wurden, dem Träger dieser Ausgaben erstattet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Stegaurach, die es unmittelbar und ausschließlich für den bisher beabsichtigten Zweck zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglieder werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der schriftlichen Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Deren Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand, Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beiratsmitgliedern.

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam den Verein. Der Schatzmeister hat im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben Einzelbankvollmacht; er ist bevollmächtigt, sämtliche Geldgeschäfte und den damit zusammenhängenden Schriftverkehr abzuwickeln.

3. Der Beirat, dessen Personenzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, soll den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat gehört zum Gesamt-vorstand und nimmt an den Gesamtvorstandssitzungen mit vollem Stimmrecht teil.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Verantwortung für die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

3. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

4. In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§9 Zuständigkeit der Kassenprüfer

1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§10 Wahl- und Amtsdauer des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Für den Verein wird festgelegt: Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere die Entscheidung über Einzelprojekte, deren Wert über 5.000,- Euro liegt.

2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

3. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

4. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zwei Mal im Jahr.

5. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese wird in der nächsten Sitzung verlesen und von den dann Anwesenden genehmigt.

§12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-beschluss des Vorstands
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festlegung der Anzahl der Beiräte

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (eMail-) Adresse gerichtet und abgeschickt ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder-versammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Wahlen und Satzungsänderungen sind in jedem Fall in der Einladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bekannt zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglieds anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der erste und der zweite Stellvertreter einzelvertretungs-berechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Katholische Kirchenstiftung Stegaurach, die das Vermögen entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen einsetzen soll (siehe §2 Abs.4). 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die Satzung ist errichtet und beschlossen am 7.April 2008.

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